Liebe Gäste, liebe Kunden/innen,
die Zeit des Wartens hat ein Ende. Denn endlich ist es so weit und wir dürfen in unseren Filialen in Bonn, im Rhein-Sieg-Kreis und im Kreis Neuwied wieder unsere Außengastronomie öffnen. In den letzten Tagen haben wir alles getan, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, nun dürfen wir verkünden: wir freuen uns, dass Sie Ihren Lieblingskaffee, Kuchen oder Snacks wieder bei uns auf der Terrasse genießen können. Im ersten Schritt bieten wir für Gäste, die auf der Terrasse genießen möchten, all das an, was wir in der Theke haben, aktuell können wir leider noch keine Gerichte von unserer Frühstücks-, Eierspeisen- oder Lunchkarte anbieten.
Bitte denken Sie daran, dass ein Besuch in der Außengastronomie bei uns nur dann möglich ist, wenn Sie eines der 3 G’s erfüllen.
Geimpft: Bitte zeigen Sie Ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument vor, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Vollständig bedeutet: Es muss auch die zweite Dosis verabreicht worden sein, wenn für einen Impfstoff zwei Dosen vorgesehen sind (z. B. bei Biontech, Moderna und Astrazeneca). Erlaubt ist als Nachweis nur ein in der EU zugelassener Impfstoff.
Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden (RLP 24 h) zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Außerdem ist ein amtliches Ausweisdokument mitzuführen.
Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach dem Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Status als Genesener, das heißt, sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder eine Impfung. In Verbindung mit dem Nachweis eines positiven Testergebnisses gilt hier dann schon die die Erstimpfung als Legitimation ab Tag 14.
Dazu gelten auch weiterhin die aktuellen Kontaktbeschränkungen:
Je Tisch dürfen wir aus maximal zwei nicht mehr als fünf Personen platzieren. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand. Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden nicht gezählt.
Und nun hoffen wir, dass auch das Wetter mitspielt und wir Sie bei Kaffee, Kuchen und tollen Gesprächen auf der Terrasse begrüßen dürfen.